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Erkrath spart |
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dass der Bürgermeister der Stadt Erkrath auf den E-Petitionen-Server des Deutschen Bundestages eine Petition folgendne Inhalts stellt:
Der Bundestag möge beschließen: In Grundgesetz Art 106 wird hinter Ziffer 7 eine Schuldenbremse für Gemeinden eingebaut: Wenn der Saldo aus Transferausgaben zu Transfereinnahmen 25% der jährlichen ordentlichen Aufwendungen einer Kommune übersteigt, muss das Bundesland die darüber hinaus gehenden Transferausgaben übernehmen.
Begründung: Immer mehr Gemeinden sind überschuldet und verlieren durch Nothaushalte ihre demokratische Gestaltungsmacht. Wichtige kommunale Grundbedürfnisse können trotz ausreichender kommunaler Steuereinnahmen nicht mehr gedeckt werden. Beispiele hierfür sind Instandsetzung der Straßen, Förderung der örtlichen Kultur und Vereine, Pflege der Grünflächen, Sanierung von Schulgebäuden usw. Die Kommunen sind der Ort, wo der Bürger das Funktionieren oder Nichtfunktionieren unserer Demokratie hautnah erlebt. Hier entscheidet sich, ob die Politikverdrossenheit weiter zunimmt.
Bund und Länder haben sich Schuldenbremsen in ihre Verfassungen geschrieben. Damit wird es für die Kommunen noch schwerer, von Bund und Land Aufwendungen ersetzt zu bekommen, die durch Bundes- und Landesgesetze den Gemeinden auferlegt wurden. Beispiele hierfür sind: Kreisumlage, Recht auf einen Kita-Platz, Transfers an den Fond Deutsche Einheit, Kosten der Unterbringung für Hartz IV Empfänger, Kosten für Asylbewerber usw. Bund und Länder beteiligen sich nur unzureichend mit Transferzahlungen an die Kommunen daran, dass die per Gesetz versprochenen Leistungen auch finanziert werden können. Daher benötigen die Gemeinden ebenfalls eine Schuldenbremse, die im Grundgesetz verankert ist. Dies könnte etwa so geschehen:
GG Art 106 wird wie folgt ergänzt:
(7a)
Übersteigt der Saldo aus Transferausgaben zu Transfereinnahmen 25% der
jährlichen ordentlichen Aufwendungen einer Kommune, muss das zuständige
Bundesland die über diese 25% hinausgehenden Transferausgaben
übernehmen. Hat eine Kommune diesen Ausgleich in Anspruch genommen, dann
muss sie in den Jahren, wo der Saldo unter 25% liegt, die Differenz an
das Bundesland zurückerstatten. Diese Rückzahlungspflicht endet, sobald
alle vom Land einmal übernommenen Transferzahlungen wieder ausgeglichen
sind. Näheres regelt ein Bundesgesetz. |
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